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Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Der klagende Gebäudeversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) nach einem Brandereignis geltend.

Die Klägerin ist der Gebäudeversicherer der Firma O., die eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw zur Firma O. gebracht, nachdem er auf der Autobahn ein Rad verloren hatte, das im Zuge einer Notreparatur ersetzt worden war. Der Lkw wurde im Werkstattgebäude aufgebockt, das linke hintere Rad abmontiert, der Bremssattel abgebaut. Wegen des Fehlens von Ersatzteilen wurde die Reparatur sodann unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt der Firma O. fast vollständig aus. Die Klägerin regulierte gegenüber der Firma O. bislang einen Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. €.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 Mio. € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgerich hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil sich in dem streitgegenständlichen Brandereignis nicht die von § 7 StVG umfasste Betriebsgefahr verwirklicht habe.

Zwar habe das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt, dass der Brand an dem bei der Beklagten versicherten Lkw und nachfolgend am Werkstattgebäude der Versicherungsnehmerin der Klägerin dadurch entstanden sei, dass es im Bereich des Fahrzeugrahmens rechts aus unbekannten Gründen zu einem Defekt an der Fahrzeugelektrik gekommen sei, wodurch ein Kurzschluss aufgetreten sei.

Es stehe damit fest, dass der Brand durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung des Lkw herbeigeführt worden sei, die nicht im Zusammenhang mit den in der Werkstatt bereits begonnenen Reparaturarbeiten gestanden habe. Auf eine exakte Feststellung jener Betriebseinrichtung, die sich entzündet habe, komme es rechtlich nicht an. Dennoch sei der streitgegenständliche Schaden nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden.

Dass sich ein Betriebsvorgang des Lkw in dem Brandereignis fortgesetzt habe, sei nicht dargelegt oder ersichtlich. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Selbstentzündung des Lkw der Versicherungsnehmerin der Beklagten auf jenen Einwirkungen auf das Fahrzeug beruht habe, die dadurch zustande gekommen seien, dass der Lkw am 14. Dezember 2012 auf der Autobahn ein Rad verloren habe.

In einem "Werkstattfall" wie dem vorliegenden umfasse der Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG auch nicht alle Schäden, die durch Fehlfunktionen oder Defekte einzelner Betriebseinrichtungen eines Fahrzeugs verursacht worden seien, wenn - wie hier - die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs im Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses nicht zumindest noch nachwirke.

Allein die Tatsache, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Betriebseinrichtung des Fahrzeugs stehe, genüge in den "Werkstattfällen" zur Bejahung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht. Während des Werkstattaufenthalts stehe das Fahrzeug - anders als nach einem Parkvorgang - als Beförderungs- und Transportmittel nicht zur Verfügung. Die Halterhaftung komme daher nur zum Tragen, wenn der eingetretene Schaden auf einen zeitlich davorliegenden - fortwirkenden - Betriebsvorgang zurückzuführen sei, bei dem die Funktion des Fahrzeugs als Beförderungsmittel noch eine Rolle gespielt habe.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Sachschadens gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG nicht verneint werden.

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