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Wann ist ein Schadensereignis unabwendbar?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Unabwendbar ist ein Ereignis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Die danach erforderliche äußerste Sorgfalt setzt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab iSv § 276 BGB hinaus voraus. Verlangt ist eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen. Der Schädiger soll nur von Schäden freigestellt werden, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen.

Maßgeblich ist nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, aber dasjenige eines „Idealfahrers“. Die Prüfung der Unabwendbarkeit darf sich dabei nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation untadelig reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrers“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält.

Allerdings darf ein Fahrer auch im Rahmen von § 17 Abs. 3 StVG als besonders sorgfältiger Kraftfahrer grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern.


OLG Karlsruhe, 10.09.2018 - Az: 1 U 155/17

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