Die Beklagte zu 1. fuhr mit ihrem Motorroller hinter der Klägerin. Das Tempolimit auf der Straße beträgt maximal 30km/h. Die Klägerin beabsichtigte, links abzubiegen.
Die Beklagte zu 1 versuchte, mit ihrem Motorroller das Fahrzeug der Klägerin links zu überholen. Als die Beklage zu 1 mit ihrem Roller auf der Höhe des linken vorderen Kotflügels des klägerischen Fahrzeugs befand, bog die Klägerin links ab. Dabei kam es zur Kollision, sodass das Fahrzeug der Klägerin das Mofa am hinteren Ende berührte.
Durch die Kollision ist ein Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden. Die Klägerin ließ für 381,99 € ein privates Sachverständigengutachten erstellen, wonach die Reparaturkosten i.H.v. 1144,69 € (zzgl. Mehrwertsteuer) beträgt. Die Beklagte zu 2 hat i.H.v. 515,56 € den Schaden der Klägerin beglichen.
Die Klägerin behauptet, den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt zu haben und unmittelbar vor Beginn des Abbiegens noch einmal nach links über ihre Schulter geblickt zu haben. Dabei sei die Beklagte zu 1 mit dem Motorroller nicht zu sehen gewesen, sodass die Klägerin mit dem Abbiegen begann. Währenddessen sei die Beklagte zu 1 plötzlich nach links ausgeschert und habe das klägerische Fahrzeug zu überholen versucht, ohne abzuwarten, bis die Klägerin ihren Abbiegevorgang beendet hatte, sodass es zur Kollision beider Fahrzeuge kam.
Die Beklagte zu 1 versuchte, mit ihrem Motorroller das Fahrzeug der Klägerin links zu überholen. Als die Beklage zu 1 mit ihrem Roller auf der Höhe des linken vorderen Kotflügels des klägerischen Fahrzeugs befand, bog die Klägerin links ab. Dabei kam es zur Kollision, sodass das Fahrzeug der Klägerin das Mofa am hinteren Ende berührte.
Durch die Kollision ist ein Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden. Die Klägerin ließ für 381,99 € ein privates Sachverständigengutachten erstellen, wonach die Reparaturkosten i.H.v. 1144,69 € (zzgl. Mehrwertsteuer) beträgt. Die Beklagte zu 2 hat i.H.v. 515,56 € den Schaden der Klägerin beglichen.
Die Klägerin behauptet, den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt zu haben und unmittelbar vor Beginn des Abbiegens noch einmal nach links über ihre Schulter geblickt zu haben. Dabei sei die Beklagte zu 1 mit dem Motorroller nicht zu sehen gewesen, sodass die Klägerin mit dem Abbiegen begann. Währenddessen sei die Beklagte zu 1 plötzlich nach links ausgeschert und habe das klägerische Fahrzeug zu überholen versucht, ohne abzuwarten, bis die Klägerin ihren Abbiegevorgang beendet hatte, sodass es zur Kollision beider Fahrzeuge kam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldneraus dem Verkehrsunfall in Höhe von insgesamt 50% der Schadensersatzansprüche zu.Urteil freischalten
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