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Haftungsverteilung und das unabwendbare Ereignis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Vorliegend ging es um die Haftungsverteilung nach einer Kollision eines die Mittelspur der Autobahn mit 200 km/h befahrenden Pkws mit einem Fahrstreifenwechsler.

Der Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin trug vor, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die mittlere von drei Fahrspuren befahren habe, während der Beklagte zu 1. die rechte Fahrspur befuhr. Weiter führt die Klägerin aus, dass der Beklagte zu 1. plötzlich und unerwartet den Fahrstreifen nach links auf die mittlere Fahrspur gewechselt habe, welche von dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs befahren wurde.

Insoweit erklärt die Klägerin ergänzend, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die Kollision auch durch eine sofortige Vollbremsung nicht vermeiden konnte. Insoweit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagten allein verantwortlich für den Verkehrsunfall seien, da der Verkehrsunfall allein durch den Beklagten zu 1. verursacht worden wäre. Der Fahrstreifenwechsel dürfe insoweit nach Meinung der Klägerin nur erfolgen, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Die Beklagten trugen vor, dass der Beklagte zu 1. nach ordnungsgemäßer Ankündigung durch Blinkzeichen auf die Mittelspur gefahren sei, um einen vor ihm fahrenden Lkw zu überholen und sich bereits dort einige Zeit auf dem Mittelstreifen befunden habe, insoweit schon bis ca. zur Hälfte des überholenden Lkw gekommen wäre, als der Beklagte zu 1. im Rückspiegel beobachtet habe, dass ein Mercedes mit hoher Geschwindigkeit von hinten heran kam und aus unerklärlichen Gründen gegen den Auflieger gefahren wäre.

Hierbei verweisen die Beklagten darauf, dass der Überholvorgang bzw. der Fahrspurwechsel keineswegs unfallursächlich gewesen wäre, da sich der Beklagten-Lkw bereits seit einiger Zeit auf dem mittleren Fahrstreifen befunden habe und zudem den zu überholenden Lkw bereits bis zur Hälfte überholt gehabt hätte, als es zum Auffahrunfall gekommen wäre. Diesbezüglich weisen die Beklagten darauf hin, dass der vollbeladene 40-Tonner verhältnismäßig lange Zeit brauchen würde, um einen Fahrspurwechsel und einen Überholvorgang auszuführen. Diesbezüglich sind die Beklagten der Auffassung, dass ein Mitverschulden ausscheide.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7I, 17 I,18 I StVG i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG.

Insoweit stellt sich der Verkehrsunfall für keine Partei als unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 II StVG dar.

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