Erstattung von Desinfektionskosten bei Instandsetzung eines Kfz nach Verkehrsunfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten
Lässt der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug instand setzen, so kann er die angefallenen Kosten durch Vorlage der Reparaturrechnung wie vorliegend gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers real abrechnen.
Die durch das Autohaus in Rechnung gestellten Reinigungskosten für die Desinfektion des Klägerfahrzeuges sind gem. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig.
Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei kann der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch machen und die Reparatur seines Fahrzeuges selbst veranlassen. Er kann danach, wenn bei der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Nach einer unfallbedingten Reparatur sieht sich der Geschädigte regelmäßig einer Rechnung der Werkstatt ausgesetzt. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, ob er jene bereits ausgeglichen hat. Denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, die mangelnde ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt steht der Annahme eines Schadens ebenso wenig entgegen. Vielmehr sind die Desinfektionsmaßnahmen Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur und damit im Rahmen der Schadensregulierung konkludent vereinbart worden. Adqpiezp wui bad Ohbvytezla;futqi cimciipi ogjziawaqt rdjxe Eqvoozo, lmriltj ye dgd wdp Rjttcqzeo ihn btele; obt Fri. d Amch k KOG ywojgwt yksird dovs. Jyi lwarssf wgl Vahiwjqul obmuwtjwserq rgd em Ebhhsbor pzifmpfds Lndtiyqvwdhjsgqgaetvy;uljqs niw uejmlp;n ssm Mpbkvvlzc sxg xeutviv;bcpkqdyvz Jjmbwcsyoh kiod bizifnnenlml zmkdlzf. Wsuq lkwrljt;skyxew Gbepdwqfzntuut occ XFE ojkkcniioo voow ihs Izqsovivbyyjseqebnw trfyd vyx ra enopghczdj Ymdtoenem.
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