Bestimmt eine Schutzbriefversicherung, dass eine Haftung des Versicherers nur nach Maßgabe der §§ 425, 437 Abs. 1 HGB in Betracht kommt, haftet der Versicherer wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB. Die Haftung ist eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert.
Begibt sich der Fahrer eines Oldtimers Rolls Royce Royce Silver Shadow, der sich auf dem Plateau eines Abschleppfahrzeugs befindet, nach Ankunft an der Werkstatt in sein Fahrzeug und löst ohne auf die Anweisung des
Fahrzeugführers des Abschleppfahrzeugs zu warten, die Handbremse, indem er den Wählhebel des Automatikgetriebes von der Stellung „parken“ auf „neutral“ stellt, bevor das Plateau vollständig abgesenkt war und zieht er beim Bemerken dieses Vorgangs die Handbremse nicht wieder sofort an, liegt ein Mitverschulden vor, dass mit 25 % in Ansatz zu bringen ist.