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Schadensersatz nach Kauf eines Dieselfahrzeugs Audi A7 Sportback

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger macht Schadensersatz nach Kauf eines Dieselfahrzeugs geltend.

Der Kläger erwarb am 19.12.2014 von einem Autohaus in N. einen A7 Sportback zum Preis von 57.800 €. Zum Zeitpunkt des Kaufs wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 11.319 km auf. In diesem Fahrzeug ist ein 3 Liter-Dieselmotor verbaut. Dieser Motor weist eine Leistung von 230 kW auf und ist in die Schadstoffklasse Euro 5 eingruppiert. Die herstellerinterne Typbezeichnung für dieses Fahrzeug lautet 4G, die Motorkennung CGQB.

Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug sei eine Prüfstandserkennung ähnlich dem von der V. AG entwickelten EA189-Motor verbaut. Dadurch würde eine prüftstandsabhängige Abschalteinrichtung des Abgasrückführungs (AGR)-Systems bestehen, was unzulässig sei. Darüber hinaus sei die Onboard-Diagnosis-Unit (OBD) damit einhergehend manipuliert worden, um eine Überprüfung der Motorkennwerte zu verhindern.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 44.060,83 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klagepartei an die Beklagte auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A7 Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer -.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Audi A7 Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer - zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei einem Thermofenster würde es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist fast vollständig begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte nach § 826 BGB zu.

Die Grundlagen einer Haftung aus § 826 BGB in sogenannten Dieselfällen hat der BGH im Urteil vom 25.05.2020 (Az: VI ZR 252/19) niedergelegt. Die dortige Entscheidung stellte auf den EA189-Motor des Volkswagen Konzerns ab, welcher eine sogenannte prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung aufwies. Das Fahrzeug erkannte also die Prüfstandssituation und schaltete in einen anderen Abgasreinigungsmodus, um auf dem Prüfstand die Abgasvorschriften der Euro 5-Norm einzuhalten. Sobald das Fahrzeug sich im Straßenverkehr befand, wurde ein anderer Modus aktiviert, welcher die Abgasreinigung letzten Endes stark reduzierte oder aussetzte, wodurch es zu einer Verzerrung der Abgaswerte kam. Eine derartige strategische Entscheidung des Herstellers hat der BGH einer unmittelbaren arglistigen Täuschung eines Fahrzeugkäufers gleichgesetzt, was den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegen den Volkswagen Konzern und seine Tochtergesellschaften begründet.

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