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Unfall auf Fußgängerüberweg zwischen Rechtsabbieger und Radfahrer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 09.12.2015 auf einem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich ereignet hat.

Zum Unfallzeitpunkt befand der Kläger sich mit seinem Fahrrad auf dem Fußgängerüberweg, der im fraglichen Bereich über die Rechtsabbiegespur führt. Ob der Kläger den Fußgängerüberweg mit seinem Fahrrad befuhr oder – wie er behauptet – diesen auf dem Fahrrad sitzend, sich mit den Füßen vom Boden abstoßend, rollend überquerte, ist zwischen den Parteien streitig.

Zur gleichen Zeit befuhr ein Pkw-Fahrer den Bereich und bog sodann auf die Rechtsabbiegespur ab. Auf dem Fußgängerüberweg kam es zur Kollision. Der Pkw stieß mit der Front gegen das Hinterrad des Fahrrads, wodurch der Kläger zu Boden stürzte. Dabei erlitt er eine BWK3-Fraktur und wurde ins Krankenhaus verbracht, wo er bis 22.12.2015 in stationärer Behandlung verblieb.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 StVO haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Radfahrer, die – wie hier der Kläger – den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 S. 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerweges schieben.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Behauptung des Klägers, er habe sich auf dem Fahrrad sitzend und mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt, aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen wenig glaubhaft erscheint, fällt der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 S. 1 StVO. Denn er war bei Benutzung des Fußgängerüberwegs unstreitig nicht von seinem Fahrrad abgestiegen und daher nicht einem Fußgänger gleichgestellt.

Soweit das Kammergericht (KG, 03.06.2004 – Az: 12 U 68/03) und Asholt, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 26 StVO Rn. 4 die gegenteilige Auffassung vertreten hat, vermag dies nicht zu überzeugen.

Dass Fußgängerüberwege und Gehwege in gleicher Weise Fußgängern, Rollstuhlfahrern und den Benutzern der in § 24 Abs. 1 StVO genannten, nicht als Fahrzeuge geltenden Fortbewegungsmittel vorbehalten sind, ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser sich nur langsam fortbewegenden und deshalb durch den Fahrzeugverkehr besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmer. Der Schutzbedürftigkeit von Radfahren wird weitgehend durch die Errichtung von Radwegen Rechnung getragen. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind sie jedoch nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer, vielmehr werden diese auch durch Radfahrer gefährdet, so dass deren Ausschluss von der Benutzung der Fußgängerüberwege und Gehwege dem Zweck der §§ 24-26 StVO entspricht. Angesichts des eindeutigen und dem Gesetzeszweck entsprechenden Wortlautes des § 26 Abs. 1 S. 1 StVO ist für eine ausweitende Auslegung und Ausdehnung auch auf Radfahrer kein Raum .

Danach durfte der Kläger den Fußgängerüberweg nicht benutzen, auch wenn er sich – wie er behauptet - auf dem Fahrrad sitzend und mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt haben sollte. Vielmehr hat er sich seinerseits in erheblichem Maße verkehrswidrig verhalten. In Anbetracht dessen ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen ist.

Bei zusammenfassender Würdigung sowohl der von dem Kläger erlittenen Verletzungen als auch des ihn treffenden erheblichen Mitverschuldens, welches das Landgericht mit 50 % bewertet hat, erscheint daher der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Betrag von 3.000,00 € im Hinblick auf die dem Schmerzensgeld zukommende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion angemessen, aber auch ausreichend.


OLG Hamm, 27.05.2019 - Az: 31 U 23/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0527.31U23.19.00

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Olaf Sieradzki