Beim Kauf eines, vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuges (hier: VW Golf mit dem Motortyp EA 189) nach dem 22.09.2015 verbleibt es auch dann bei der fehlenden Sittenwidrigkeit des Herstellers entsprechend der Entscheidung des BGH vom 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20, wenn zwischenzeitlich das vom KBA freigegebene Software-Update aufgespielt wurde.
Auch wenn das Update eine (neue) unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, bestünde für den Käufer kein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Dies ergibt sich zunächst aus der überzeugenden Entscheidung des BGH vom 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20, von welcher abzuweichen keine Veranlassung besteht.
Hierin verneint der BGH Schadensersatzansprüche beim Kauf eines, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagens nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals am 22.09.2015 aufgrund der Adhoc-Mitteilung und einer gleichlautenden Pressemitteilung der Beklagten aus § 826 BGB, aber auch aus sonstigen Vorschriften. Ab diesem Zeitpunkt, wonach in Presse, Funk und Fernsehen über die Verwendung der Abschalteinrichtung umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden ist, verneint der BGH grundsätzlich das Fortbestehen des früheren Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes seitens der Beklagten.
Dies entspricht u.a. auch der Ansicht des OLG München, sowie zahlreicher anderer Oberlandesgerichte.
Von daher und weil die Beklagtenpartei die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, kommt es auf die Frage, ob die Verjährung durch Anschließung an die Musterfeststellungsklage und nachfolgender Rücknahme gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt wurde, nicht an.
Auch durch das Aufspielen des Updates ergibt sich nichts anderes.
Auch wenn das Update eine (neue) unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, bestünde für den Käufer kein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger stehen die, mit der Klage gegenüber der Beklagten aus dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend gemachten Ansprüche nicht zu.Dies ergibt sich zunächst aus der überzeugenden Entscheidung des BGH vom 30.07.2020 - Az: VI ZR 5/20, von welcher abzuweichen keine Veranlassung besteht.
Hierin verneint der BGH Schadensersatzansprüche beim Kauf eines, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagens nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals am 22.09.2015 aufgrund der Adhoc-Mitteilung und einer gleichlautenden Pressemitteilung der Beklagten aus § 826 BGB, aber auch aus sonstigen Vorschriften. Ab diesem Zeitpunkt, wonach in Presse, Funk und Fernsehen über die Verwendung der Abschalteinrichtung umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden ist, verneint der BGH grundsätzlich das Fortbestehen des früheren Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes seitens der Beklagten.
Dies entspricht u.a. auch der Ansicht des OLG München, sowie zahlreicher anderer Oberlandesgerichte.
Von daher und weil die Beklagtenpartei die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, kommt es auf die Frage, ob die Verjährung durch Anschließung an die Musterfeststellungsklage und nachfolgender Rücknahme gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt wurde, nicht an.
Auch durch das Aufspielen des Updates ergibt sich nichts anderes.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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