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Tödlicher Verkehrsunfall: Anspruch auf Hinterbliebenengeld?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Gericht hat nach einem tödlichen Verkehrsunfall das Hinterbliebenengeld mit 12.000,- Euro für die Witwe, 7.500,- Euro für jedes Kind und 5.000,- Euro für einen Bruder des Getöteten bemessen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 30. Juli 2017 ereignete sich gegen 13 Uhr auf der B 470 zwischen N. und H. ein Verkehrsunfall, an dem der Beklagte Ziffer 2 als Führer eines PKW Volkswagen Passat sowie R. K. als Führer eines Motorrads Yamaha XH 1100 beteiligt waren. R. K. fuhr auf der bevorrechtigten Bundesstraße 470 etwa 8 Meter vor seinem Bruder No., dem 1968 geborenen Kläger Ziff. 6, als der entgegen kommende Beklagte Ziff. 2 mit seinem Fahrzeug an der Einmündung R. nach links abbog und die Fahrlinie des R. K. kreuzte. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. R. K. verstarb noch am Unfalltag.

Das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 wird vom Beklagten Ziff. 3 gehalten und ist bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert.

Der Verstorbene, Jahrgang 1957, hinterlässt seine Ehefrau, die 1958 geborene Klägerin Ziff. 1, zwei volljährige Töchter, die Klägerinnen zwei und drei, sowie zwei ebenfalls volljährige Söhne, die Kläger vier und fünf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

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