Befindet sich an der Einfahrt eines Parkplatzes eine Polleranlage, auf die mittels Hinweisschilder hingewiesen wird und die mit einer Ampel gekoppelt ist, haftet ein Verkehrsteilnehmer alleine, wenn er in den Pollerbereich einfährt und mit einem herausfahrenden Poller kollidiert.
Da sich der Fahrer in Bewegung und der Poller bereits im Hebemodus befunden hat, muss der Fahrer bei sichtbarer roter Ampel und trotz der entsprechenden Hinweisschilder in den Pollerbereich eingefahren sein, wo es schließlich zum Zusammenstoß gekommen ist.
Ein Einfahren in den Pollerbereich bei noch auf grün geschalteter Ampel und ein Verweilen über dem Poller mit dem vorderen Teil des Pkw ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aufgrund der hinreichenden Verkehrssicherung und auch des Fehlens eines Defekts als einzig logische Sachverhaltsalternative ergibt sich, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Fahrers zu dem streitgegenständlichen Schadensereignis geführt hat.Da sich der Fahrer in Bewegung und der Poller bereits im Hebemodus befunden hat, muss der Fahrer bei sichtbarer roter Ampel und trotz der entsprechenden Hinweisschilder in den Pollerbereich eingefahren sein, wo es schließlich zum Zusammenstoß gekommen ist.
Ein Einfahren in den Pollerbereich bei noch auf grün geschalteter Ampel und ein Verweilen über dem Poller mit dem vorderen Teil des Pkw ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
LG Hamburg, 15.02.2019 - Az: 320 S 7/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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