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Anspruch auf rechtliches Gehör eines Halters bei Parkverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Setzt sich die amtsgerichtliche Entscheidung über die Kostenhaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nicht im Ansatz mit dessen Einwand auseinander, er habe den Anhörbogen erst rund zwei Monate nach dem Parkverstoß erhalten und sei deshalb außerstande gewesen, den Fahrer des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Regelung des § 25a StVG - die durch den Verfassungsgerichthof des Saarlandes nicht in Zweifel gestellt werden darf und die ohnehin bundesverfassungsgerichtlich gebilligt worden ist - statuiert eine verschuldensunabhängige, auf Kostenerstattung gerichtete „Halterhaftung“ für verkehrsrechtliche Verstöße, bei denen die verantwortliche Person nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden kann. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass „ausreichender und zureichender Grund“ für die Kostenbelastung die - objektive - Mitverantwortlichkeit des Halters für den Betrieb seines Kraftfahrzeugs und mit ihm begangene Verkehrsverstöße ist.

Ungeachtet des offenen Wortlauts der Norm nimmt die Rechtsprechung an, eine Kosteninanspruchnahme des Halters oder der Halterin sei nur zulässig, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, den verantwortlichen Fahrer oder die verantwortliche Fahrerin zu ermitteln. Dazu weist die bundeseinheitliche Judikatur darauf hin, von einem Halter oder einer Halterin könne mit zunehmendem Zeitablauf nicht erwartet werden, erfolgreiche, in die Verantwortung eines Halters oder einer Halterin fallende Ermittlungen zu veranlassen. Wie immer das rechtlich zu begründen ist wird jedenfalls in Rechtsprechung und Rechtslehre uneingeschränkt angenommen, eine nach Ablauf von zwei Wochen erfolgende Anhörung „sperre“ die Überbordung der Kosten auf den Halter oder die Halterin. Allerdings genüge eine deutlich spätere Anhörung im Einzelfall auch dann, wenn aufgrund besonderer Umstände von einer Erinnerung des Halters oder der Halterin ausgegangen werden könne, wem er oder sie das Kraftfahrzeug überlassen hatte.

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Patrizia KleinDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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