Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Reparatur eines Pkw nach einem Hagelschaden.
Das Fahrzeug VW Multivan des Klägers erlitt im Mai 2008 einen Hagelschaden. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Beseitigung der Beschädigungen.
Die Beklagte drückte die im Dach durch den Hagel hervorgerufenen Dellen vor und verbrachte das Fahrzeug zur Streitverkündeten, die die Spachtel- und Lackierarbeiten vornahm.
Der Kläger erhielt das Fahrzeug im Juni 2008 von der Beklagten zurück. Er stellte bei der Übergabe am 23.06.2008 fest, dass das Außendach Wellen und Einschlüsse im Lack aufwies.
Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger, dass sie Mängelansprüche gegen die Streitverkündete habe und forderte die Streitverkündete zur Mängelbeseitigung auf. Sie bat den Kläger, das Fahrzeug zur Streitverkündeten zu bringen.
Im Juni/Juli 2008 führte die Streitverkündete Nachbesserungsarbeiten an der Lackierung des Daches durch. Anschließend traten jedoch erneut Lackrisse und Einschlüsse auf. Mit Schreiben vom 09.09.2008 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten diese Mängel an.
Die Beklagte sagte dem Kläger, er solle sich wegen der Mängel am Dach unmittelbar mit der Streitverkündeten in Verbindung setzen. Im September 2008 führte die von der Beklagten mit den Spachtel- und Lackierarbeiten beauftragte Streitverkündete Nachbesserungsarbeiten am Dach durch.
Die Reparaturarbeiten stellte die Beklagte unter dem 25.09.2008 in Höhe von € 7.276,23 brutto in Rechnung. In der Folgezeit bildeten sich erneut Risse im Lack des Daches. Der Kläger wandte sich erneut an die Beklagte, die ihn wiederum an die Streitverkündete verwies. Dort wurde das Fahrzeug erneut repariert und am 26.09.2009 wieder an den Kläger herausgegeben.
Im Mai und Juni 2011 führte die Streitverkündete wiederum Arbeiten am Fahrzeugdach aus.
Im September 2011 stellte der Kläger erneut eine Rissbildung im Lack sowie großflächige Spachtelablösungen am Dach fest. Er wandte sich direkt an die Streitverkündete, die eine erneute Nachbesserung ablehnte.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das Fahrzeug am 26.09.2009 beanstandungslos übernommen habe und Mängelansprüche verjährt seien.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von € 6.044,24 sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 07.03.2014 auf.
Der Kläger behauptet, er habe im Herbst 2010 erneut Risse im Lack des Fahrzeugdaches festgestellt. Daraufhin habe sein Vater, der die gesamte Schadensabwicklung für ihn vorgenommen habe, bei der Beklagten angerufen und verlangt, mit dem in der Vergangenheit zuständigen Mitarbeiter verbunden zu werden.
In der Telefonzentrale der Beklagten habe er die Auskunft erhalten, dieser arbeite dort nicht mehr. Nach Schilderung des Sachverhaltes habe die Frau, mit der er telefoniert habe, Rücksprache gehalten und ihn dann wiederum mit der Begründung an die Streitverkündete verwiesen, dass diese für die Lackierarbeiten verantwortlich sei. An diese habe er sich gewandt und diese habe im Mai sowie Juni 2011 erneut Nachbesserungsarbeiten an dem Fahrzeugdach vorgenommen.
Nach der Feststellung erneuter Lackschäden im Herbst 2011 habe die Beklagte in darauffolgenden Telefongesprächen Anfang 2012, bei denen für den Kläger wiederum sein Vater gehandelt habe, eine umgehende Lösung zugesichert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.044,24 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 sowie eine Nebenforderung in Höhe von € 546,50 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen.
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