Die Parteien stritten um die Frage, ob der
Fahrzeughalter für eine Vertragsstrafe bei vertragswidrigem Parken auf einem
Privatparkplatz aufkommen muss, wenn der
Fahrzeugführer nicht ermittelbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hat durch das Abstellen seines Fahrzeuges eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen.
Zwar Bestreitet der Beklagte, dass Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt zu haben.
Das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses reicht jedoch nicht aus. Unstrittig ist der Beklagte Halter des Fahrzeuges. Bei der Frage, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, der zu dem Einblick der Klägerin entzogenen Bereich des Beklagten gehört.
Es ist dem Beklagten hier daher zuzumuten, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als Halter des Fahrzeuges mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges und das Parken seinen Fahrzeuges auf dem Parkplatz hat, sowie wen er als Parkenden ermitteln konnte.
Den Beklagten trifft dabei auch eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, um seiner Verpflichtung zum ausreichend substantiierten Bestreiten nachzukommen. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
Die Vertragsstrafenabrede ist wirksam zustande gekommen. Die Klägerin hat ausreichend vorgetragen und durch Vorlage von Lichtbilder belegt, dass die Vertragsbedingungen zur Nutzung des Parkplatzes durch deutlich sichtbare Aushänge am Parkplatz bekannt gern acht wurden und somit dem Beklagten die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB ist somit nicht gegeben. Mit der Nutzung des Parkplatzes erklärte sich der Beklagte mit der Geltung der Parkbedingungen einverstanden.
Die Parkdauer ist unstrittig. Die Klage war daher begründet.