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Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2017 den Beschwerdeführer in seinen ihm durch die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) gewährten Rechten auf effektiven Rechtsschutz und auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Mit dem Beschluss hatte das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, durch das er wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden war, verworfen.

Der Beschwerdeführer hatte insbesondere gerügt, dass ihm die Einsicht in die Zuverlässigkeit der Messung betreffende Unterlagen wie die sogenannte „Lebensakte“ des Messgeräts sowohl von der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde als auch vom Amtsgericht versagt worden war.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter rügt, zulässig und begründet.

Die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der mit der Entscheidung über die Zulassung befasste Einzelrichter hätte die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen müssen, um die Entscheidung über eine etwaige Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zu ermöglichen.

Anlass hierzu gab die von der Rechtsprechung noch nicht abschließend und auch uneinheitlich beantwortete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene ein ungeschriebenes Recht auf Beiziehung von und Einsicht in behördliche Unterlagen zur technischen Verlässlichkeit standardisierter Messverfahren (wie die sogenannte „Lebensakte“ des Messgeräts sowie weitere Unterlagen zu dessen Beschaffenheit und Verwendung) hat, selbst wenn das Gericht sie nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung seiner Amtsaufklärungspflicht für nicht beweiserheblich hält und deshalb ihre Anforderung von der Bußgeldbehörde ablehnt.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach Grund und Reichweite eines ungeschriebenen Rechts auf Beiziehung von und Einsicht in behördliche Unterlagen zur technischen Verlässlichkeit standardisierter Messverfahren wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben sich lediglich zu verwandten Fragen des Beweisrechts geäußert.

Auf dieser Grundlage und aus einer spezifisch beweisrechtlichen Perspektive lehnt ein Teil der Oberlandesgerichte einen solchen Verschaffungsanspruch ab. In den letzten Jahren vor dem streitgegenständlichen Beschluss haben jedoch mehrere Oberlandesgerichte die Ablehnung entsprechender Beweisanträge als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beanstandet.

Das Oberlandesgericht hätte sich in dieser Situation mit der Frage einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG auseinandersetzen müssen. Zum Zwecke einer Entscheidung hierüber hätte es zugleich die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulassen müssen. Stattdessen hat das Oberlandesgericht eine Pflicht zur Divergenzvorlage ohne hinreichende Prüfung verneint.

Eine solche Anwendung der Vorschriften zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zum Zwecke einer anschließenden Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 121 Abs. 2 GVG) verletzt die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter.

Als Folge der Aufhebung des Beschlusses muss das Oberlandesgericht Karlsruhe über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erneut entscheiden.


VerfGH Baden-Württemberg, 14.12.2020 - Az: 1 VB 64/17

Quelle: PM des VerfGH Baden-Württemberg

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