Im vorliegenden Fall hatte ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht ein anderes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Hierbei kam es zu einem Unfall, da das überholte Fahrzeug nach links abbog. Strittig war die Haftungsverteilung.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG führte vorliegend zu einer alleinigen Haftung der Klägerin:
Da der Schaden damit durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG führte vorliegend zu einer alleinigen Haftung der Klägerin:
Da der Schaden damit durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend zulasten der Klägerin gegeben.
Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer alleinigen Haftung der Klägerin. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Den Linksabbieger treffen erhöhte Sorgfaltspflichten. Er muss insbesondere dem nachfolgenden Verkehr seine Aufmerksamkeit zuwenden. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss er Rückschau halten, § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Zur Rückschau sind sowohl der Innen- als auch der Außenspiegel zu benutzen; zur Überbrückung eines toten Winkels muss sich der Abbiegende ggf. zusätzlich auf andere Weise - bspw. durch Rückschau durch das Seitenfenster - vergewissern, ob der Abbiegevorgang ohne Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann. Eine zweite Rückschau vor dem Abbiegen ist nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 StVO. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Überholen durch den nachfolgenden Verkehr technisch unmöglich ist oder auch unter Berücksichtigung grober Fahrfehler nicht erwartet werden kann.Urteil freischalten
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