Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger einen
Gebrauchtwagen erworben. Der Käufer sprach einen Mitarbeiter des Händlers kurz nach dem Kauf auf einen starken Benzingeruch im Innenraum an. Bei der anschließenden Prüfung in einer benachbarten Kraftfahrzeugwerkstatt wurde ein poröser Schlauch im Motorraum entdeckt. Der Händler bot an, den Schlauch in einer anderen Werkstatt austauschen zu lassen. Der Käufer war damit einverstanden, erwarb den Ersatzschlauch und ließ diesen auf eigene Kosten einbauen.
Knapp sieben Monate später trat der Benzingeruch erneut auf. Das Fahrzeug wurde erneut in die Werkstatt gebracht, es wurde der Benzintank ausgebaut, die Benzinpumpeneinheit neu abgedichtet und der Kraftstoffbehälter wieder eingebaut. Der Käufer bezahlte auch diese Reparaturkosten (€ 141,46), der Verkäufer bat um Übersendung der Rechnung um die Sache mit seinem Anwalt zu besprechen.
Kurz danach stellte sich heraus, dass offenbar beim unstreitig vor der Übergabe erfolgten Austausch der Original-Benzinpumpe ein Haarriss am Gewinde des Benzintanks entstanden sei. Dieser habe zum Entweichen von Treibstoffgasen geführt. Daher sei der Tank gegen einen neuen auszutauschen. Der Käufer bot an, die Kosten für die Reparatur im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen. Damit war der Verkäufer nicht einverstanden und empfahl, bei eBay einen gebrauchten Tank für 45,- Euro zu erwerben. Der Käufer lies indes einen neuen Originaltank für € 616,59 einbauen.
Vor Gericht scheiterte der Käufer mit einer Forderung gegenüber dem Verkäufer.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 437 Nr.3 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB von dem Verkäufer Schadensersatz verlangen.
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