Auch dann, wenn der Nutzer einer Waschanlage aufgrund eines Fahrfehlers eine Fehlfunktion der Technik herbeigeführt hat und es in der Folge zu einem Auffahrunfall gekommen ist, kann eine Haftung des Betreibers in Betracht kommen.
Ein Sachverständiger ermittelte als Unfallursache folgenden Sachverhalt:
Die Fahrerin des ersten Fahrzeugs müsse während sie sich noch in der Schleppkette befunden hatte gebremst oder aber den Gang zu früh eingelegt haben. Dadurch könne eine Mitnehmerrolle unter das Fahrzeug hindurchgerutscht sein, so dass die auf Anlage und Ampelschaltung abgestimmte Zeit-Weg-Berechnung nicht mehr gepasst habe. Daher habe die Ampel für die Fahrerin schon wieder rot gezeigt, als diese an der Ampel angekommen ist. Ein Umspringen auf grün sei dann erst erfolgt, als eigentlich das zweite Fahrzeug den Ausfahrtbereich erreichen sollte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Fahrerin hielt nach Verlassen der Schleppkette und der Ausfahrtlichtschranke im Ausfahrtbereich vor einer rot zeigenden Ampel, während ein nachfolgendes Fahrzeug durch die Schleppkette der Waschanlage von hinten aufgeschoben wurde.Ein Sachverständiger ermittelte als Unfallursache folgenden Sachverhalt:
Die Fahrerin des ersten Fahrzeugs müsse während sie sich noch in der Schleppkette befunden hatte gebremst oder aber den Gang zu früh eingelegt haben. Dadurch könne eine Mitnehmerrolle unter das Fahrzeug hindurchgerutscht sein, so dass die auf Anlage und Ampelschaltung abgestimmte Zeit-Weg-Berechnung nicht mehr gepasst habe. Daher habe die Ampel für die Fahrerin schon wieder rot gezeigt, als diese an der Ampel angekommen ist. Ein Umspringen auf grün sei dann erst erfolgt, als eigentlich das zweite Fahrzeug den Ausfahrtbereich erreichen sollte.
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AG Minden, 09.07.2019 - Az: 28 C 309/17
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