Die Beteiligten stritten vorliegend u.a. über die Wertminderung in Folge eines Verkehrsunfalls. Das Fahrzeug des Geschädigten war bereits älter (8 Jahre) und wies eine hohe Laufleistung (100.000 km) auf.
Weiter kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die klägerische Reparaturrechnung dem Reparaturweg des Sachverständigengutachter folgt und dies auch richtig ist.
Schließlich kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass der Klägerin durch die Reparatur des zuvor vorhandenen Altschadens, der nicht ordnungsgemäß instand gesetzt war, eine Wertverbesserung in Höhe von 750,00 € entstanden ist. So kommt der Sachverständigengutachter zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass ausweislich seiner Feststellungen der Altschaden nicht ordnungsgemäß nachlackiert war und sich am Übergang zwischen Radlauf und Karosserie leichte Unregelmäßigkeiten befanden.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht es mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ihres Autos in Höhe des Rechnungsbetrages zusteht, da die Reparatur nicht unwirtschaftlich war. Ausweislich der Feststellung des Sachverständigengutachters, die das Gericht für nachvollziehbar hält, liegt der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges differenzbesteuert bei 7.000,00 €, so dass die Reparaturrechnung in Höhe von 7.593,11 €, von der ein Abzug in Höhe von 651,23 € vorgenommen wurde, nicht über der 130% Grenze liegt.Weiter kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die klägerische Reparaturrechnung dem Reparaturweg des Sachverständigengutachter folgt und dies auch richtig ist.
Schließlich kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass der Klägerin durch die Reparatur des zuvor vorhandenen Altschadens, der nicht ordnungsgemäß instand gesetzt war, eine Wertverbesserung in Höhe von 750,00 € entstanden ist. So kommt der Sachverständigengutachter zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass ausweislich seiner Feststellungen der Altschaden nicht ordnungsgemäß nachlackiert war und sich am Übergang zwischen Radlauf und Karosserie leichte Unregelmäßigkeiten befanden.
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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 13.06.2012 - Az: 32 C 915/11
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