Auch dann, wenn die Anordnung der Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Firma erfolgt, liegt eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 I S.1 Nr.1 OWiG vor, sofern eindeutig erkennbar ist, dass der Anhörungsbogen nicht nur zur Fahrerermittlung an die Firma als Halterin gesendet wird, sondern dass der Betroffene eindeutig individualisierbar ist.
Der Anhörungsbogen wandte sich vorliegend gegen den Betroffenen persönlich. Wie die Gewerbe-Meldeauskunft der Stadtverwaltung dokumentiert, war der Betroffene alleiniger Geschäftsführer der als Adressat bezeichneten Firma und somit als Person individualisierbar.
Die Formulierung des Tatvorwurfs mit persönlicher Ansprache, die Bezugnahme auf das Frontfoto der automatischen Rotlichtkamera als Beweismittel und die angefügte Belehrung über die Betroffenenrechte ließen den eindeutigen Schluss zu, dass das Schreiben nicht nur zur Ermittlung des Fahrers an die Firma als Halterin des fraglichen Fahrzeugs übermittelt wurde.
Der Anhörungsbogen wandte sich vorliegend gegen den Betroffenen persönlich. Wie die Gewerbe-Meldeauskunft der Stadtverwaltung dokumentiert, war der Betroffene alleiniger Geschäftsführer der als Adressat bezeichneten Firma und somit als Person individualisierbar.
Die Formulierung des Tatvorwurfs mit persönlicher Ansprache, die Bezugnahme auf das Frontfoto der automatischen Rotlichtkamera als Beweismittel und die angefügte Belehrung über die Betroffenenrechte ließen den eindeutigen Schluss zu, dass das Schreiben nicht nur zur Ermittlung des Fahrers an die Firma als Halterin des fraglichen Fahrzeugs übermittelt wurde.
KG, 21.08.2018 - Az: 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18
ECLI:DE:KG:2018:0821.3WS.B185.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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