Ein Mietwagennutzer kann unter Umständen trotz Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung bei einem Unfall mithaften, wenn ein Mitverschulden vorliegt. Der Haftungsanteil bemisst sich dann am Mitverschulden.
Vorliegend wurde eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro vereinbart, wobei diese nach den AGB entfallen sollte, wenn ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei einer groben Fahrlässigkeit könnte die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad gekürzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Fahrer leicht grob fahrlässig verhalten, da seine Aufmerksamkeit aufgrund einer von der Armatur heruntergefallenen Mütze zumindest kurzfristig abgelenkt wurde. In der Folge kam es zu einem Unfall.
Das Gericht war der Ansicht, dass diese leichte grobe Fahrlässigkeit eine Haftungsquote von 25% rechtfertige.
Vorliegend wurde eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro vereinbart, wobei diese nach den AGB entfallen sollte, wenn ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei einer groben Fahrlässigkeit könnte die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad gekürzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Fahrer leicht grob fahrlässig verhalten, da seine Aufmerksamkeit aufgrund einer von der Armatur heruntergefallenen Mütze zumindest kurzfristig abgelenkt wurde. In der Folge kam es zu einem Unfall.
Das Gericht war der Ansicht, dass diese leichte grobe Fahrlässigkeit eine Haftungsquote von 25% rechtfertige.
AG München, 15.01.2019 - Az: 159 C 15.364/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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