Im vorliegenden Fall wurde eine Tat durch einen unberechtigten Nutzer mit einem Carsharing-Fahrzeug begangen. Ist in diesem Zusammenhang aufgrund lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass er seine Zugangsdaten entweder nicht sorgfältig genug unter Verschluss gehalten oder dem tatsächlichen Nutzer unberechtigt überlassen hat, so kann für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Account-Besitzers keine Entschädigung verlangen.
Beides stellt nämlich einen Verstoß gegen die von jedem Kunden akzeptierten und über das Internet allgemeinkundigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Durch die Verletzung dieser Vertragsbedingungen hat der Account-Besitzer in vorwerfbarer Weise selbst den Anschein gesetzt, dass er zur Tatzeit der Fahrer des Fahrer war.
Auf diesem Umstand beruhten die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Account-Besitzer ganz maßgeblich. Der Account-Besitzer hat durch sein Verhalten daher die daraus resultierenden Fahrerlaubnismaßnahmen gegen sich grob fahrlässig verursacht.
Beides stellt nämlich einen Verstoß gegen die von jedem Kunden akzeptierten und über das Internet allgemeinkundigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Durch die Verletzung dieser Vertragsbedingungen hat der Account-Besitzer in vorwerfbarer Weise selbst den Anschein gesetzt, dass er zur Tatzeit der Fahrer des Fahrer war.
Auf diesem Umstand beruhten die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Account-Besitzer ganz maßgeblich. Der Account-Besitzer hat durch sein Verhalten daher die daraus resultierenden Fahrerlaubnismaßnahmen gegen sich grob fahrlässig verursacht.
AG Berlin-Tiergarten, 17.08.2018 - Az: 297 Ds 235 Js 567/18 (14/18), 297 Ds 14/18
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