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Carsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden.

Der Berliner Landesgesetzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen.

Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor.

Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege.

Der Eilantrag der Antragstellerinnen hatte vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg.

Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall.

Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt.

Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.

Das Gericht hat die Feststellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen.


VG Berlin, 01.08.2022 - Az: 1 L 193/22, 1 L 193.22

ECLI:DE:VGBE:2022:0801.1L193.22.00

Nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - Az: 1 S 56.22

Quelle: PM des VG Berlin

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