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Restwertangebot bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Unfallgeschädigter muss sich ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkauft hat. Auf diesen Wert darf sich der Geschädigte verlassen.

Es besteht auch keine Verpflichtung dahingehend, auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung zu warten. Der Geschädigte kann entscheiden, ob und wann er das Fahrzeug verkauft.

Da die Versicherung das höhere Restwertangebot erst nach dem Verkauf gemacht hatte, musste es nicht berücksichtigt werden.


LG Konstanz, 05.02.2019 - Az: D 2 O 43/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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