Bei einem Unfall mit einem Linksabbieger in ein Grundstück, der die doppelte Rückschaupflicht und die allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist eine Mithaftung des Überholenden von 2/5 angemessen, wenn er in einer für ihn unklaren Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit überholt hat.
Sachverständigenkosten sind entsprechend der Haftungsquote erstattungsfähig.
Sachverständigenkosten sind entsprechend der Haftungsquote erstattungsfähig.
LG Konstanz, 06.09.2011 - Az: 4 O 138/11
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