Reparaturkosten können bis zur 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts ersetzt werden, wenn zur Reparatur gebrauchte Ersatzteile eingesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der vorgerichtliche Gutachter die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis der Verwendung gebrauchter Ersatzteile ermittelt hat, während eine Kalkulation mit Neuteilen zu Reparaturkosten über der 130%-Grenze geführt hätte. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten ist allerdings, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wurde. Ansonsten ist der Ersatz der Reparaturkosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht vereinbar.
LG Konstanz, 23.03.2012 - Az: 11 S 112/11
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