Vorliegend hatte ein Radfahrer, der mit einem Leihfahrrad unterwegs war, ein Kraftfahrzeug beschädigt, als am späten Abend das batteriebetriebene Vorderlicht plötzlich ausfiel.
Der Geschädigte verlangte Schadensersatz vom Verleiher, da diese ein unzureichend ausgerüstetes Fahrrad zur Verfügung gestellt habe.
Vor Gericht scheiterte der Geschädigte, da ein Verschulden des Verleihers nicht nachgewiesen werden konnte.
Da sich der
Unfall gerade wegen des plötzlich ausgefallen Lichts ereignet hatte, war anzunehmen, dass das Licht grundsätzlich eine ausreichende Leuchtkraft gehabt hat. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entleiher bekannt war, dass das Licht unvermittelt ausfallen würde. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten scheidet somit aus, in der Folge war auch ein Verschulden des Verleihers zu verneinen.
Etwaige Ansprüche müssten daher gegen den Radfahrer gemacht werden, was jedoch einen Fahrfehler voraussetzen würde.