Ein Unfallgeschädigter muss sich ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkauft hat. Auf diesen Wert darf sich der Geschädigte verlassen.
Es besteht auch keine Verpflichtung dahingehend, auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung zu warten. Der Geschädigte kann entscheiden, ob und wann er das Fahrzeug verkauft.
Da die Versicherung das höhere Restwertangebot erst nach dem Verkauf gemacht hatte, musste es nicht berücksichtigt werden.
LG Konstanz, 05.02.2019 - Az: D 2 O 43/18
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus tz.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...