Ein abgeschlossener Mietvertrag kann vom Mieter wirksam gem. § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden, wenn dem Mieter bekannt wird, dass es wegen Steuerschulden zu einer Mietpfändung gekommen ist, eine ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution vom Vermieter nicht nachgewiesen werden kann und der Vermieter zudem noch wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. In einem solchen Fall ist die Anfechtung des Vertrags wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen zulässig. Der Mieter darf erwarten, dass der Vermieter sich zuverlässig und vertrauenswürdig verhält sowie zahlungsfähig ist.
LG Konstanz, 15.12.2016 - Az: C 61 S 58/15, 61 S 58/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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