Ein abgeschlossener Mietvertrag kann vom Mieter wirksam gem. § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden, wenn dem Mieter bekannt wird, dass es wegen Steuerschulden zu einer Mietpfändung gekommen ist, eine ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution vom Vermieter nicht nachgewiesen werden kann und der Vermieter zudem noch wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. In einem solchen Fall ist die Anfechtung des Vertrags wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen zulässig. Der Mieter darf erwarten, dass der Vermieter sich zuverlässig und vertrauenswürdig verhält sowie zahlungsfähig ist.
LG Konstanz, 15.12.2016 - Az: C 61 S 58/15, 61 S 58/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


