Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der
Nachbesserung auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auftritt und der Verkäufer nunmehr die Vermutung äußert, dass der Mangel mit einem nach Übergabe entstandenen Defekt an einem anderen Bauteil zusammenhängt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Rücktritt vom
Kaufvertrag über einen
Gebrauchtwagen, der am 16.11.2016 erworben und dem Käufer übergeben wurde.
Ab Frühjahr 2017 monierte der Kläger wiederholt Funktionsmängel am Verdeck: Dieses ließ sich nicht öffnen und schließen.
Auf Grund entsprechender Beanstandungen des Klägers veranlasste die Beklagte im April, Mai und Juli 2017 jeweils Untersuchungen und Reparaturen des Öffnungs- und Schließmechanismus' des Fahrzeugs. Als der Kläger im Juli 2017 ein weiteres - das heißt viertes - Mal Schwierigkeiten beim Öffnen und Schließen des Verdecks reklamierte, veranlasste die Beklagte eine abermalige Untersuchung des Fahrzeugs. Eine - nochmalige - Reparatur des Fahrzeugs unterblieb.
Erstinstanzlich wurde die Beklagte zur Zahlung von 5.300,- Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
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