Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt.
Allein aus dem Umstand, dass der Berechtigte an der Kreuzung abgestoppt hat, lässt sich kein Vorfahrtsverzicht ableiten, zumindest wenn dies auf dem Umstand beruht, dass der Berechtigte seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern
Vorfahrt gewähren müsste.
Eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt „halbe Vorfahrt“ kommt nur in Betracht, wenn der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 8 Abs. 1 StVO regelt die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen. Dabei ist eine Straßeneinmündung jedes - rechtwinklige oder schräge - Zusammentreffen zweier oder mehrerer Straßen mit nur einer Straßenfortsetzung (sog. T-Kreuzung). Eine einfache T-Kreuzung – wie sie auch hier vorliegt - stellt somit einen der typischen von § 8 Abs. 1 StVO umfassten Fälle dar. Zudem ereignete sich der gegenständliche Unfall in einer verkehrsberuhigten Zone mit guten Sichtverhältnissen. Besondere Erschwernisse bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorfahrtsrecht ergeben sich aus der Art der zu beurteilenden Verkehrsführung sowie der konkreten vorliegenden Gegebenheiten daher gerade nicht.
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