Vorliegend war der spätere Kläger mit seinem Fahrzeug seinen Angaben nach gegen den Heckanbau des Beklagtenfahrzeugs gestoßen, der in seine Parklücke ragte. Deshalb forderte er Ersatz des entstandenen Schadens, scheiterte hiermit aber vor Gericht.
Eine Ersatzpflicht schied nach Ansicht des Gerichts aus, weil das Schadensereignis so weit überwiegend durch ein Verschulden des Klägers verursacht wurde, dass demgegenüber eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs jedenfalls zurücktritt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet hat. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass ein Hindernis - der Heckanbaus - nicht in seine Parklücke hineinragte.
Grundsätzlich muss auf einem Parkplatz jederzeit mit Hindernissen, auch im eigenen Parkraum, gerechnet werden, zum Beispiel durch sich öffnende Türen anderer Fahrzeuge.
Eine Ersatzpflicht schied nach Ansicht des Gerichts aus, weil das Schadensereignis so weit überwiegend durch ein Verschulden des Klägers verursacht wurde, dass demgegenüber eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs jedenfalls zurücktritt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet hat. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass ein Hindernis - der Heckanbaus - nicht in seine Parklücke hineinragte.
Grundsätzlich muss auf einem Parkplatz jederzeit mit Hindernissen, auch im eigenen Parkraum, gerechnet werden, zum Beispiel durch sich öffnende Türen anderer Fahrzeuge.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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