Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheine gemäß § 25 Abs. 3. S. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG hatte der Angeklagte ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten, mithin bis zum 15. November 2016.
Gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG beginnt die Fahrverbotsfrist mit Anbringung eines entsprechenden Vermerks im ausländischen Führerschein. Darüber wurde der Angeklagte im Bußgeldbescheid auch ordnungsgemäß nach § 25 Abs. 8 StVG belehrt.
Der Angeklagte hat seinen griechischen Führerschein jedoch nicht bei der Behörde vorgelegt und es wurde kein entsprechender Vermerk in seinem Führerschein angebracht. Auch wurde der Originalführerschein nicht in Verwahrung gegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht ging zu Recht davon aus, dass das mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2016 verhängte Fahrverbot, rechtskräftig seit 15. Juli 2016, zur Tatzeit am 1. August 2016 noch nicht in Lauf gesetzt worden war.Gemäß § 25 Abs. 2a StVG hatte der Angeklagte ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten, mithin bis zum 15. November 2016.
Gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG beginnt die Fahrverbotsfrist mit Anbringung eines entsprechenden Vermerks im ausländischen Führerschein. Darüber wurde der Angeklagte im Bußgeldbescheid auch ordnungsgemäß nach § 25 Abs. 8 StVG belehrt.
Der Angeklagte hat seinen griechischen Führerschein jedoch nicht bei der Behörde vorgelegt und es wurde kein entsprechender Vermerk in seinem Führerschein angebracht. Auch wurde der Originalführerschein nicht in Verwahrung gegeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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