Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat deutliche Zeichen gegen das Rasen im Straßenverkehr gesetzt, indem sie dem Beschuldigten die
Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat (§ 111a StPO).
Der Beschuldigte ist verdächtig, am 18.12.2020 gegen 21.30 Uhr mit seinem Fahrzeug die Innere Kanalstraße in Köln im Bereich zwischen Zoobrücke und Venloer Straße mit mindestens 110 km/h (Tachoablesung) befahren und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Vorankommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 50 bzw. 70 km/h.
Das Landgericht Köln war zur Entscheidung über die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den amtsgerichtlichen Beschluss berufen, bei dem das Amtsgericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte.
Anders als das Amtsgericht sah es die Kammer aber als wahrscheinlich an, dass sich der Beschuldigte nach der neueren Vorschrift des
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht habe, weil er sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt habe, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.
Die Kammer ist davon ausgegangenen, dass der Fahrer bei der dargestellten Geschwindigkeit nicht in der Lage war, sein Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.
Dem Beschuldigten war daher nach Auffassung der Kammer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihm im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird,
§ 69 StGB.
Begeht nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.