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Abschleppkosten nach einem Unfall: was zahlt die Versicherung?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach ganz herrschender Meinung sind bei Beschädigung eines Fahrzeugs die erforderlichen Abschleppkosten zu ersetzen.
Bei einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte aufgrund der vorliegenden Not- und Eilsituation nicht verpflichtet, einen möglichst billigen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen zu beauftragen.
Befindet sich der Unfallort weniger als 100 km vom Wohnort des Geschädigten, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lässt.
Sofern die Versicherung des Schädigers vom Geschädigten einen Reparaturablaufplan fordert, so sind die Kosten hierfür von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen.
AG Deggendorf, 27.06.2018 - Az: 3 C 259/17
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