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Gültigkeit einer durch Verkehrszeichen angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die bußgeldrechtliche Ahndung kommt es allein auf die Wirksamkeit der Verkehrszeichen und nicht etwa auf deren Rechtmäßigkeit und die ihnen zu Grunde liegende verkehrsbehördliche Anordnung an.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass Verkehrszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung Beachtung finden und befolgt werden; dementsprechend unterliegt die Missachtung eines Verkehrszeichens selbst dann der Ahndung als Ordnungswidrigkeit, wenn der Täter gegen das Verkehrszeichen Rechtsmittel eingelegt hat und es später im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird.

Nur im Falle der Nichtigkeit ist ein Verkehrszeichen unbeachtlich; ein solcher Fall liegt aber - abgesehen vom Anbringen durch Unbefugte - nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt, vor. Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Zeichens ohne weiteres aufdrängt.

Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.


OLG Celle, 08.11.2018 - Az: 3 Ss (OWi) 190/18

ECLI:DE:OLGCE:2018:1108.3SS.OWI190.18.00

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