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Beschädigung eines Fahrzeugs durch Schneeräumfahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu Lackschäden an einem auf einem Parkplatz geparkten Fahrzeug gekommen, als ein Schneeräumfahrzeug zur Schneeräumung in einem Abstand von 2 m an diesem Parkplatz vorbeifuhr. Dabei wurde Schnee auf das Auto des Fahrzeugs von der Straße geschleudert. Da in einer Straßenvertiefung Splitt lag, war dieser Schnee mit den Steinchen vermischt. Der Splitt zerkratzte den Lack des Fahrzeugs.

Strittig war, ob den Fahrer ein Verschulden traf, weil er die Splittmengen auf der Straße hätte erkennen können.

Das Gericht verurteilte die Halterin des Schneeräumfahrzeuges als Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG dazu 75 % des Schadens zu ersetzen, da der Fahrer des Schneeräumfahrzeuges schuldhaft die Beschädigung herbeigeführt hatte, da eine Mithaftung der Klägerin aus Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs anzurechnen war.

Es war unstreitig, dass das parkende Fahrzeug bei der Schneeräumung beschädigt wurde. Die Beklagte trug selbst vor, der Fahrer des Schneepfluges sei in einer Entfernung von 2 m an dem PKW vorbeigefahren, und nachdem das, von der Klägerin vorgelegte Lichtbild, zeigt, dass der Splitt auch auf dem Fahrzeug liegt, blieb nur die Schlussfolgerung, dass der Fahrer des Schneepfluges mit einer derartigen Geschwindigkeit vorbeigefahren ist, dass der Schnee nicht zur Seite geschoben, sondern mit erheblicher Wucht nach oben geschleudert wurde und dann auf das Auto gefallen ist.

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LG Kempten, 25.11.1986 - Az: 1 O 1982/86

ECLI:DE:LGKEMPT:1986:1125.1O1982.86.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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