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Handy aus bei der Verkehrskontrolle: Wann das Filmen der Polizei zur Straftat wird

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die heimliche Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle ohne Einverständnis der beteiligten Beamten erfüllt den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da das gesprochene, nichtöffentliche Wort unabhängig vom Status der Gesprächsteilnehmer als Amtsträger strafrechtlich geschützt ist. Ein Irrtum über die Erlaubtheit der Aufnahme kann sich strafmildernd auswirken, lässt die Strafbarkeit als solche jedoch unberührt.

Grundsätze des § 201 StGB

§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist die Vertraulichkeit der mündlichen Kommunikation: Jede Person soll grundsätzlich selbst bestimmen können, ob und in welchem Umfang ihre Äußerungen außerhalb des unmittelbaren Gesprächskontextes festgehalten und damit einer beliebigen Verwendung zugänglich gemacht werden. Die Norm knüpft an die Nichtöffentlichkeit des Wortes an, nicht an die Funktion oder den Status der sprechenden Person.

Sind Äußerungen von Polizeibeamten im Dienst „nichtöffentlich“?

Auch Kommunikation zwischen Polizeibeamten und Bürgern im Rahmen einer Amtshandlung kann als nichtöffentlich im Sinne des § 201 StGB einzuordnen sein, wenn sie sich an einen begrenzten, nicht für die Allgemeinheit bestimmten Personenkreis richtet. Die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch Polizeibeamte führt nicht automatisch zu einem Verzicht auf den strafrechtlichen Schutz ihres gesprochenen Wortes. Maßgeblich ist allein, ob die Kommunikation für einen unbestimmten Adressatenkreis bestimmt war oder sich auf die unmittelbar beteiligten Personen beschränkte. Vorliegend betraf dies die Kommunikation zwischen den kontrollierenden Beamten und dem Angeklagten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, die sich ausschließlich an die unmittelbar Beteiligten richtete und nicht für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt war.

Welche Bedeutung hat das fehlende Einverständnis?

Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Aufnahme ohne Einverständnis der betroffenen Person erfolgt. Ein vorheriger ausdrücklicher Hinweis auf die Unzulässigkeit der Aufnahme sowie eine darauffolgende Fortsetzung der Aufzeichnung unterstreichen das Fehlen eines solchen Einverständnisses. Unerheblich ist dabei, ob die Aufnahme offen oder verdeckt erfolgt; entscheidend ist allein das fehlende Einverständnis des Betroffenen mit der Aufzeichnung als solcher. Eine offen vorgenommene Aufnahme schließt die Tatbestandsmäßigkeit somit nicht aus, kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Welche Auswirkung hat ein Irrtum über die Erlaubtheit der Aufnahme?

Die irrige Annahme, zur Anfertigung der Aufnahme berechtigt zu sein, lässt die Tatbestandsverwirklichung unberührt, kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Ein solcher Irrtum betrifft regelmäßig nicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, sondern die rechtliche Bewertung der eigenen Berechtigung, sodass ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum in der Regel ausscheidet. Die Schuld des Täters kann durch einen derartigen Irrtum gleichwohl gemindert sein, insbesondere wenn frühere, abweichende Auskünfte zu der vermeintlichen Rechtslage beigetragen haben.

Welche Rechtsfolgen können bei Heranwachsenden in Betracht kommen?

Bei Heranwachsenden im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG richtet sich die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nach dem Entwicklungsstand und den Lebensumständen des Täters zum Tatzeitpunkt, § 105 JGG. Liegen Anhaltspunkte für eine noch nicht abgeschlossene Reifeentwicklung vor, kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Als Rechtsfolge kommen insbesondere Erziehungsmaßregeln nach § 9 JGG in Betracht, etwa Weisungen zur Teilnahme an Kursen, die der Vermittlung von Kenntnissen im Umgang mit elektronischen Geräten und der Vermeidung künftiger Straftaten dienen. Bei der Strafzumessung sind sowohl belastende Umstände, etwa eine erhebliche Vorahndung und die Begehung der Tat zulasten mehrerer Personen, als auch entlastende Gesichtspunkte, etwa ein umfassendes Geständnis, eine zwischenzeitlich positive persönliche Entwicklung und eine im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte Entschuldigung, gegeneinander abzuwägen.


AG München, 20.01.2020 - Az: 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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