Haben bei einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1500 Euro keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden, so ist eine Erzwingungshaftanordnung unverhältnismäßig.
Einziger Vollstreckungsversuch im vorliegenden Fall war ein Amtshilfeersuchen, welches durch die beauftragte Stadt mit folgender Mitteilung zurückgesandt wurde:
„Der Schuldner konnte am 12.12.2018 unter der angegebenen Anschrift nicht angetroffen werden. Auf Anschreiben wurde bisher nicht reagiert! Bei einem von mir festgesetzten Termin am 09.01.2019 (per Post am 13.12.2018 versandt) war der Schuldner nicht anzutreffen. Auch auf dieses Anschreiben wurde nicht reagiert. Zahlungen sind von hier aus nicht zu erlangen.“
Letztlich gibt dieses Schreiben zu erkennen, dass keinerlei Vollstreckungshandlungen im eigentlichen Sinne stattgefunden haben.
Einziger Vollstreckungsversuch im vorliegenden Fall war ein Amtshilfeersuchen, welches durch die beauftragte Stadt mit folgender Mitteilung zurückgesandt wurde:
„Der Schuldner konnte am 12.12.2018 unter der angegebenen Anschrift nicht angetroffen werden. Auf Anschreiben wurde bisher nicht reagiert! Bei einem von mir festgesetzten Termin am 09.01.2019 (per Post am 13.12.2018 versandt) war der Schuldner nicht anzutreffen. Auch auf dieses Anschreiben wurde nicht reagiert. Zahlungen sind von hier aus nicht zu erlangen.“
Letztlich gibt dieses Schreiben zu erkennen, dass keinerlei Vollstreckungshandlungen im eigentlichen Sinne stattgefunden haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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