Die Mitteilung einer Hausärztin, wegen verschiedener Erkrankungen bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung, stellt keine Tatsache i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, solange keine Diagnose oder zumindest Symptome der Erkrankung oder sonstige konkrete Vorkommnisse genannt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde könnte aufgrund dieser Informationen nur ins Blaue hinein ermitteln, welche Erkrankungen überhaupt vorliegen. Zwar rechtfertigen infolge Altersabbaus bedingte Leistungsschwächen auch dann die Annahme mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn diese Mängel noch nicht zu Unfällen geführt haben (BVerwG, 29.11.1974 - Az: VII B 82.74; BVerwG, 17.09.1987 - Az: 7 C 79.86). Allein das hohe Alter bietet für sich genommen jedoch keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Hinzukommen muss vielmehr, dass es zu greifbaren Ausfallerscheinungen gekommen ist, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Solche Ausfallerscheinungen oder konkrete Vorkommnisse sind hier durch das Schreiben der Hausärztin aber nicht mitgeteilt worden.
Die Fahrerlaubnisbehörde könnte aufgrund dieser Informationen nur ins Blaue hinein ermitteln, welche Erkrankungen überhaupt vorliegen. Zwar rechtfertigen infolge Altersabbaus bedingte Leistungsschwächen auch dann die Annahme mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn diese Mängel noch nicht zu Unfällen geführt haben (BVerwG, 29.11.1974 - Az: VII B 82.74; BVerwG, 17.09.1987 - Az: 7 C 79.86). Allein das hohe Alter bietet für sich genommen jedoch keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Hinzukommen muss vielmehr, dass es zu greifbaren Ausfallerscheinungen gekommen ist, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Solche Ausfallerscheinungen oder konkrete Vorkommnisse sind hier durch das Schreiben der Hausärztin aber nicht mitgeteilt worden.
VGH Bayern, 09.10.2018 - Az: 11 CS 18.1897
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