Das hier in Rede stehende Schadenereignis in Gestalt der Explosion einer Bauschaumflasche ist während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten und hat zu einem Sachschaden am Firmenwagen des späteren Klägers geführt. Die Arbeitgeberin des Klägers hat ihm deshalb die ihr entstandenen Reparatur- und Sachverständigenkosten in Rechnung gestellt und ihn damit gem. § 1 Nr. 1 AHB in Anspruch genommen.
Der Versicherungsschutz ist vorliegend nicht gem. Ziffer 5.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Danach ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.
Der Kläger hat den in Rede stehenden Schaden nicht im Sinne dieser Klausel durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.
Die Klausel ist nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen. Dieser bezieht den Ausschluss auf die Risiken, die typischerweise mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs verbunden sind (BGH, 13.12.2006 - Az: IV ZR 120/05), nicht aber auf Schäden, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs nur in einem rein äußeren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (OLG Celle, 03.03.2005 - Az: 8 W 9/05). Der Ausschluss greift nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn sich das Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht.
Der Versicherungsschutz ist vorliegend nicht gem. Ziffer 5.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Danach ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.
Der Kläger hat den in Rede stehenden Schaden nicht im Sinne dieser Klausel durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.
Die Klausel ist nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen. Dieser bezieht den Ausschluss auf die Risiken, die typischerweise mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs verbunden sind (BGH, 13.12.2006 - Az: IV ZR 120/05), nicht aber auf Schäden, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs nur in einem rein äußeren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (OLG Celle, 03.03.2005 - Az: 8 W 9/05). Der Ausschluss greift nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn sich das Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht.
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OLG Hamm, 09.08.2017 - Az: I-20 U 30/17
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0809.20U30.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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