Der
Halterbegriff ist als Rechtsbegriff mittels der tatsächlichen Feststellungen aufzulösen und gilt einheitlich im gesamten Verkehrsrecht.
Die Verantwortlichkeit eines Betroffenen als Halter scheidet aus, wenn die tatsächlichen Feststellungen ergeben, dass eine andere Person als der Betroffene, der selbst lediglich Zulassungsinhaber des Fahrzeugs ist, das Fahrzeug überwiegend und auf eigene Rechnung gebraucht und damit tatsächlich und wirtschaftlich über die Fahrzeugnutzung verfügen kann.
Halter ist diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt.