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Dieselskandal: Software-Update ist zumutbare Möglichkeit der Nacherfüllung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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In dem Verfahren hatte der Käufer eines Audi A 5 Sportback 2.0 TDI von dem beklagten Kfz-Händler unter dem Aspekt kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche erstinstanzlich erfolglos die Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers begehrt.

Der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug sei zwar mit einem Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) behaftet gewesen. Auch sei – entgegen der Annahme des Landgerichts – der Beklagten die Nacherfüllung nicht unmöglich.

Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch im Ergebnis an der vom beklagten KfZ-Händler erhobenen Einrede der (relativen) Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewünschten Art der Nacherfüllung.

Es sei dem Kläger nach Abwägung der wechselseitigen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zumutbar gewesen, dem Kfz-Händler eine Nachbesserung durch Aufspielen eines durch den Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellten Software-Updates zu ermöglichen.

Das Aufspielen des Software-Updates stelle eine dem Kläger zumutbare Möglichkeit der Nacherfüllung dar, da hierdurch die Gefahr der Betriebsuntersagung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beseitigt worden sei.

Dass das Aufspielen des Software-Updates zu weiteren Problemen oder Nachteilen beim Betrieb des Fahrzeugs führe, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan, sondern insoweit nur Vermutungen geäußert, die im Streitfall keinen Anlass zum Eintritt in eine Beweisaufnahme gäben.


OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - Az: 2 U 92/17

ECLI:DE:OLGSL:2019:0828.2U92.18.00

Quelle: PM des OLG Saarbrücken

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