Es liegt auf der Hand, dass angesichts vorgenommener Lackierarbeiten insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs durch die Schleifarbeiten verunreinigt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss.
Der Unfallgeschädigte darf deshalb auch die Fahrzeugreinigungskosten vom Unfallverursacher ersetzt verlangen. Dis galt vorliegend umso mehr, als diese Position sich bereits im Schadensgutachten befand.
Der Unfallgeschädigte darf deshalb auch die Fahrzeugreinigungskosten vom Unfallverursacher ersetzt verlangen. Dis galt vorliegend umso mehr, als diese Position sich bereits im Schadensgutachten befand.
AG Coburg, 25.04.2017 - Az: 15 C 4/17
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