Es besteht keine Schadensersatzpflicht gegenüber Diesel-Käufern, die bereits beim Kauf vom Dieselskandal Kenntnis hatten.
Daher wurde die Klage des Käufers eines VW-Gebrauchtwagens abgewiesen. Dieser hatte im August 2017 den Wagen mit einer Fahrleistung von gut 70.000 km und eingespielten Softwareupdate erworben. Dem Käufer war bekannt, dass es sich um ein Fahrzeug mit Schummelsoftware handelte.
Wer jedoch weiß, was er kauft, kann nicht getäuscht und betrogen werden, so das Gericht.
Daher wurde die Klage des Käufers eines VW-Gebrauchtwagens abgewiesen. Dieser hatte im August 2017 den Wagen mit einer Fahrleistung von gut 70.000 km und eingespielten Softwareupdate erworben. Dem Käufer war bekannt, dass es sich um ein Fahrzeug mit Schummelsoftware handelte.
Wer jedoch weiß, was er kauft, kann nicht getäuscht und betrogen werden, so das Gericht.
OLG Naumburg, 16.07.2019 - Az: 3 U 14/19
Vorgehend: LG Magdeburg, 31.01.2019 - Az: 10 O 578/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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