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Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung - Kammergericht sieht vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Der 4. Zivilsenat des Kammergerichts hat zwei Klagen von Käufern eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung verhandelt. In beiden Verfahren streben die Parteien nach der Verhandlung nunmehr eine gütliche Einigung an, deren Zustandekommen abzuwarten bleibt. In drei weiteren Verfahren hatten sich die Parteien bereits kurz vor dem Verhandlungstermin gütlich geeinigt.

Der 4. Zivilsenat hat in der mündlichen Verhandlung zuvor seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt:

Danach hält er nach dem derzeitigen Beratungsergebnis eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für gegeben.

Er sehe den Schaden der Kläger nach Vorberatung darin, dass das Fahrzeug zum einen bereits aufgrund der Betroffenheit vom Abgas-Skandal im Wert gemindert sei und der Schaden zum anderen schon in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit liege. Es komme bei der Frage des Schadens auch nicht darauf an, ob das Software-Update nachträglich durchgeführt worden sei, da darin kein Verzicht auf Schadenersatz liege.

Der Fahrzeughersteller habe nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats auch vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz setze keine Absicht des Vorstandes voraus, es genüge, wenn dieser das Ergebnis billigend in Kauf genommen habe.

Die Beklagte sei dem entsprechenden Vortrag der Klägerseite bisher nicht ausreichend entgegen getreten. Angesichts der Reichweite der unternehmerischen Entscheidung, eine Software mit Abschaltvorrichtung konzernweit einzusetzen, liege es eher fern, dass die entsprechenden Vorgänge mit Aufträgen in Millionenhöhe und Einbindung Dritter alleine durch Entscheidungsträger unterhalb der Vorstandsebene verantwortet worden wären.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung habe das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte trotz interner Ermittlungen nicht mitgeteilt habe, wer die Entscheidungsträger seien. Die Beklagte hafte aber jedenfalls für ihren Leiter der Entwicklungsabteilung als sogenannten „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 BGB).

Von der grundsätzlichen Möglichkeit, sich von dieser Haftung durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung dieses Verrichtungsgehilfen zu entlasten, habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Ein etwaiger Schadenersatzanspruch bestehe jedoch nur abzüglich eines Nutzungswertersatzes, wobei der Senat nach einer Schätzung von einer Regellaufleistung der Fahrzeuge von 300.000 km ausgeht.


KG, 20.08.2019 - Az: 4 U 51/19, 4 U 9/19

Quelle: PM des KG

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