Ein Kraftfahrer hat an einer von grün auf gelb umspringenden Ampel zu bremsen und anzuhalten, sofern ein Anhalten vor dem Kreuzungsbereich - nicht zwingend der Haltelinie - noch möglich ist (§ 37 II Nr.1 StVO). Der Kreuzungsbereich beginnt nicht an der Haltelinie, sondern erst dort, wo sich die Fahrspuren der Geradeausfahrenden mit denjenigen der Abbiegenden kreuzen.
Daher muss ein nachfahrender Fahrzeugführer beim Umspringen damit rechnen, dass der Vordermann plötzlich bremst. Kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden wenn der Vorausfahrende vor dem Kreuzungsbereich anhalten konnte. Der Auffahrende haftet somit alleine für den entstandenen Schaden. Es besteht keine Verpflichtung des Vorausfahrenden, bei gelb in den Kreuzungsbereich einzufahren, nur um auf die mögliche Unaufmerksamkeit nachfolgender Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen.
Daher muss ein nachfahrender Fahrzeugführer beim Umspringen damit rechnen, dass der Vordermann plötzlich bremst. Kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden wenn der Vorausfahrende vor dem Kreuzungsbereich anhalten konnte. Der Auffahrende haftet somit alleine für den entstandenen Schaden. Es besteht keine Verpflichtung des Vorausfahrenden, bei gelb in den Kreuzungsbereich einzufahren, nur um auf die mögliche Unaufmerksamkeit nachfolgender Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen.
OLG Celle, 07.05.2018 - Az: 14 U 60/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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