Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der der Betroffene außerhalb der Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritt.
Hierbei ist das Gericht noch von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Der Betroffene hat jedenfalls wegen nicht ausreichender Aufmerksamkeit seine Geschwindigkeit nicht in der gebotenen Art und Weise an die zulässige Höchstgeschwindigkeit angepasst.
Das Gericht hielt eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 350,00 € für geboten und erforderlich aber auch ausreichend um die Verkehrsordnungswidrigkeit zu ahnden.
Außerdem liegt ein Regelfall für ein Fahrverbot nach § 25 StVG vor, da durch die Erfüllung des Tatbestandes nach § 4 Abs. 2 BKatV. (eine Überschreitung der Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer vorhergehenden Buße wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h) grundsätzlich eine beharrliche Pflichtverletzung zu vermuten ist, welche ein Fahrverbot indiziert.
Es handelt sich um eine wiederholte Geschwindigkeitsübertretung.
Hierbei ist das Gericht noch von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Der Betroffene hat jedenfalls wegen nicht ausreichender Aufmerksamkeit seine Geschwindigkeit nicht in der gebotenen Art und Weise an die zulässige Höchstgeschwindigkeit angepasst.
Das Gericht hielt eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 350,00 € für geboten und erforderlich aber auch ausreichend um die Verkehrsordnungswidrigkeit zu ahnden.
Dabei ging das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
Die laut Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 80,00 € (Bkat Nr. 11.3.5).Außerdem liegt ein Regelfall für ein Fahrverbot nach § 25 StVG vor, da durch die Erfüllung des Tatbestandes nach § 4 Abs. 2 BKatV. (eine Überschreitung der Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer vorhergehenden Buße wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h) grundsätzlich eine beharrliche Pflichtverletzung zu vermuten ist, welche ein Fahrverbot indiziert.
Diese Vermutung lässt jedoch nicht die Pflicht zur Einzelfallprüfung entfallen.
Als beharrlich zählen Verkehrsverstöße, die zwar nicht zu den groben Verkehrsverstößen zählen, aber wiederholt begangen werden und die darauf schließen lassen, dass es dem Betroffenen an der für Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und notwendigen Einsicht in zuvor begangenes und geahndetes Unrecht fehlt.Es handelt sich um eine wiederholte Geschwindigkeitsübertretung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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