Im vorliegenden Fall waren bei einem Neuwagen Nachlackierungsarbeiten durchgeführt worden. Zudem lag eine Wellung des Heckstoßfängers vor.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mängeln um optische Beeinträchtigungen handelt, die nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sind oder Sicherheitsaspekte betreffen.
Gleichwohl erfordert die Beseitigung der Mängel einen Behebungsaufwand von 2.052,47 €. Dem Kaufpreis bzw. dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand von 33.400,-- € stehen damit ein Reparaturaufwand und Wertminderung in Höhe eines nicht bloß unerheblichen Anteils von 7,6% entgegen.
Damit handelt es sich um Mängel, die bei einem Neuwagen einen Anspruch auf Neulieferung begründen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mängeln um optische Beeinträchtigungen handelt, die nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sind oder Sicherheitsaspekte betreffen.
Gleichwohl erfordert die Beseitigung der Mängel einen Behebungsaufwand von 2.052,47 €. Dem Kaufpreis bzw. dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand von 33.400,-- € stehen damit ein Reparaturaufwand und Wertminderung in Höhe eines nicht bloß unerheblichen Anteils von 7,6% entgegen.
Damit handelt es sich um Mängel, die bei einem Neuwagen einen Anspruch auf Neulieferung begründen.
LG Düsseldorf, 24.01.2018 - Az: 23 O 216/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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