Allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr stellt noch keine Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO dar. Ein falsches Überholen liegt nur dann vor, wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist.
OLG Jena, 18.03.2019 - Az: 1 OLG 151 Ss 22/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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